Frankreich.

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Zulassung: Die Zulassung von Rechtsanwälten erfolgt durch die regional zuständige "Conseil de l` Ordre des Avocats" (Rechtsanwaltskammern), die auch für Disziplinarmaßnahmen und den Widerruf der Zulassung zuständig sind. "Ordre des Avocats" bestehen am Sitz jedes Landgerichts ("Tribunal de Grande Instance"). Eigene "Ordre des Avocats" bilden die am Obersten Verwaltungsgericht ("Conseil d` Etat") und dem Obersten Gericht ("Cour de Cassation") zugelassenen Rechtsanwälte.

Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger: In Strafsachen hat der Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren ist unter Umständen mšglich (jedoch nicht für Nicht-Ansässige)

Anwaltsgebühren: Das französische Recht kennt keine Gebührentabellen nach Gegenstandswerten. Üblich sind Stundenhonorare (in Paris zwischen EUR 150,00 und EUR 500,00), die laut Verbraucherschutzgesetz mit Beauftragung frei vereinbart werden müssen.

Gebühren-/Kostentragung: Der obsiegenden Partei werden grundsätzlich die Rechtsanwaltskosten durch die Gegenseite nicht erstattet. Auf Antrag kann das Gericht einen in sein Ermessen gestellten Pauschalbetrag zur Erstattung an die obsiegende Partei bewilligen. Dieser Pauschalbetrag deckt jedoch regelmäßig nicht den tatsächlichen Aufwand.